Die in den vergangenen Wochen weitgehend ausgesetzten Nachtfahrten im HVV werden in der Nacht vom kommenden Mittwoch, 12. Mai, zum Donnerstag, 13. Mai, wieder aufgenommen MOIA und ioki unterstützen noch bis Sonntag.
Bis zur Wiederaufnahme des regulären Nachtverkehrs durch den HVV am 13. Mai, und um den Übergang in den Regelbetrieb zu unterstützen, wird das alternative Nachtfahrangebot durch Taxen, MOIA und ioki bis zum 16. Mai verlängert und danach eingestellt. Es galt zunächst bis zum gestrigen Tag.
Menschen, die aus beruflichen Gründen oder anderen wichtigen Gründen bis zur Wiederaufnahme des nächtlichen Regelbetriebs im HVV auf einen nächtlichen ÖPNV-Service angewiesen sind, stehen also weiterhin Fahrzeuge der bereits heute in der Grundversorgung tätigen Unternehmen des Taxigewerbes und weitere Fahrzeuge der On-Demand-Anbieter MOIA (im gesamten Stadtgebiet) sowie ioki zwischen 0 und 6 Uhr zu Sonderkonditionen zur Verfügung.
Alle Personen, die ein gültiges HVV Ticket für die Fahrtstrecke haben, fahren ohne zusätzliche Kosten mit MOIA oder ioki. Fahrgäste ohne HVV Ticket werden von MOIA und ioki nicht befördert. Die Buchung erfolgt über die Apps der jeweiligen Anbieter.
Im Taxi gelten für alle, die ein HVV-Ticket für die Fahrstrecke haben, pauschale Preise von 4 Euro (bis 8 Kilometer) beziehungsweise 8 Euro (über 8 Kilometer). Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket bleibt es beim geltenden Taxentarif. Alle Fahrzeuge werden in der gewohnten Weise über Apps oder Telefon bei den Taxenvermittlern gebucht.
Auch für die Beförderung von Menschen mit Rollstühlen steht ein Taxi-Angebot in der Zeit des weitgehend eingeschränkten HVV-Nachtverkehrs zur Verfügung. Menschen, die ein entsprechendes Angebot benötigen, können es bei folgenden Anbietern buchen:
- Telefon: 0178 4706225; E-Mail info@nissen-taxen.de
- Telefon: 040 89698010; E-Mail: bestellung.cc@gmail.com
- Telefon: 040 80007000; E-Mail: service@grossraumtaxi-wefels.de
Voraussetzung für die Nutzung aller Ersatzdienste ist während der Geltungszeiten der Ausgangsbeschränkungen, dass es sich um Fahrten für Zwecke handelt, die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als unabweisbar definiert wurden.