Senat hat weitere Lockerungen beschlossen

Corona-Regeln
Corona-Regeln - Bildnachweis: Gerd Altmann / Pixabay

Gestern hat der Senat seine „Corona-Verordnung“ angepasst und weiter gelockert. Die neuen Regelungen betreffen vor allem die Bereiche Sport, Fitness, Freibäder, Freizeit, Kultur und Seniorenarbeit.

Kinos und Planetarien

Ebenso überraschend wie die Öffnung einiger Gastronomiebetriebe, kommt jetzt auch die Ankündigung, Kinos und Planetarien wieder öffnen zu wollen. Einmal mehr zeigt sich, dass der Senat seine Entscheidungen – leider – wenig transparent trifft.

CinemaxX

Die CinemaxX-Kette hat angekündigt, ab diesem Wochenende in zumindest zwei Kinos den Betrieb wieder eingeschränkt aufnehmen zu wollen: in Wandsbek und am Dammtor werden ab dem Wochenende wieder Klassiker gezeigt, teilweise aber auch Filme, die schon während der Corona-Zeit hätten gezeigt werden sollen. Karten gibt’s dafür schon ab 4,99 Euro.

Onlinebuchungen können momentan für maximal zwei zusammenhängende Plätze getätigt werden. Wenn ein gemeinsamer Haushalt mehr als zwei Plätze benötigt, müssen die Karten vor Ort an der Kasse erworben werden – bargeldlos.

Wie in der Gastronomie werden auch beim Kinobesuch die Daten aller Besucher erhoben. Im gesamten Kino besteht eine „Maskenpflicht“, ausgenommen, man hat seinen Platz eingenommen und bleibt auf diesem sitzen.

Zeise Kinos

Nicht ganz so euphorisch sieht Matthias Elwardt, künstlerische Leiter der Zeise Kinos, die Ankündigung des Senats: er sieht momentan keine Chance, seine Kinos unter den aktuellen Bedingungen wirtschaftlich sinnvoll öffnen zu können.

Elwardt kritisiert auch, dass der Senat sich mit der Branche weder abgestimmt, noch beraten hätte. Er befürchtet, dass jetzt wieder ein „Flickenteppich“ an Lösungen entstehe, der vermieden hätte werden können.

Live-Kulturveranstaltungen und Autokinos

Auch wenn Großveranstaltungen weiterhin verboten bleiben, dürfen ab sofort Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen stattfinden; eine entsprechende Genehmigung vorausgesetzt.

Auch Autokinos, wie man sie aus anderen Bundesländern schon kennt, sind in Hamburg jetzt erlaubt. Voraussetzungen: Fenster und Türen müssen bei einem Besuch geschlossen bleiben, den Ton gibt’s ausschließlich über das Radio.

Auf dem Heiligengeistfeld bereitet sich „Bewegte Zeiten – Das Autokino für Hamburg“ auf seine Eröffnung vor, die erste Vorstellung soll am 6. Juni mit dem Film „Lindenberg! Mach dein Ding“ stattfinden. Platz gibt’s für 500 Autos, jedes Auto darf mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern besetzt sein.

Tickets sind für 12 Euro (Kinder 6 Euro) ausschließlich online erhältlich, das Programm ist bereits online.

Fitness- und Sportstudios, Yogastudios, Tanzschulen, Indoor-Spielplätze

Hier gilt ein erweiterter Sicherheitsabstand von 2,5 Metern. Gewichte, Geräte, Yogamatten, etc., müssen entsprechend neu positioniert werden.

Umkleidebereiche und Duschen dürfen nur einzeln benutzt werden, Wellness- und Saunabereiche bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen.

Freibäder

Ab dem 2. Juni 2020 dürfen die Freibäder wieder öffnen. Auch für die Badegäste gelten besondere Regeln, sowohl im Schwimmbecken, wie auch beim Anstehen am Sprungturm oder auf der Liegewiese – es gilt, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden, jedes Freibad muss ein eigenes Hygiene- und Schutzkonzept erstellen und vorlegen.

Die Freibad-Kioske dürfen ebenfalls öffnen – hier gelten dann die bekannten Regeln für den Gastronomiebereich.

Hallen- und Kombibäder bleiben weiterhin geschlossen.

Glücksspiel und Wetten

Spielotheken, Wettbüros, etc., dürfen ebenfalls wieder öffnen. Die bekannten Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen, die einzelnen Automaten müssen durch Trennwände von anderen abgegrenzt werden.

Kompetenzerweiterung für die Polizei

Komplett neu ist die Regelung, dass die Polizei „den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen [kann], wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen […] kommt.“ – diese Untersagung gilt dann bis 6 Uhr des folgenden Tages.

Problematisch ist hierbei die wenig konkret gefasste Regelung: weder ist definiert, was denn die „unmittelbare Umgebung“ ist, noch, ob/wie sich ein Betroffener rechtlich dagegen wehren kann. Die Polizei erhält somit einen enorm großen Spielraum, der bei dem ein oder anderen Betroffenen sicherlich mal den Eindruck von Willkür erwecken kann.

Die Pressestelle der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hat auf eine entsprechende Anfrage, wie diese Regelung konkret bewertet werden soll, die Auskunft verweigert.

Clubs weiterhin geschlossen

Sogenannte „Tanzlustbarkeiten“, also Clubs, Bars/Kneipen mit (Live-)Musik, etc., bleiben auch weiterhin bis zum 30. Juni geschlossen.