Auch Ausgangssperren: neue Corona-Regeln ab Ostern

Corona-Regeln
Corona-Regeln - Bildnachweis: Gerd Altmann / Pixabay

Vor dem Hintergrund steigender Neuinfektionszahlen und einer steigenden Inzidenz hat der Senat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Infektionsdynamik abzubremsen. Die neuen Maßnahmen treten am Karfreitag in Kraft und gelten zunächst bis zum 18. April.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

In der Zeit von 21 bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum nur noch aus triftigen Gründen gestattetet. Triftige Gründe sind beruflich bedingte Wege, medizinische Notfälle, Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke. Außerdem darf sich eine Person alleine in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zur körperlichen Bewegung (allerdings nicht auf Sportanlagen) außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft aufhalten.

Einzelhandel und Lieferdienste

Der Einzelhandel, inklusive Lebensmittelgeschäfte, muss spätestens um 21 Uhr schließen. Die Abholung von Speisen in Restaurants ist nur noch bis 21 Uhr möglich, danach dürfen gastronomische Betriebe dieses Angebot nur noch für Lieferdienste anbieten. Lieferdienste dürfen wie bisher ihren Betrieb uhrzeitunabhängig durchführen. Tankstellen und Apotheken öffnen wie bisher auch, sind also von der Begrenzung ausgenommen.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe, dürfen nicht mehr angeboten werden. Grundsätzlich zulässig bleiben alle medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben erlaubt, müssen aber einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Kita und Schule

Die Kindertagesstätten kehren zur erweiterten Notbetreuung zurück. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben Kindertageseinrichtungen geöffnet. Für Schülerinnen und Schüler an Hamburgs allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die am Wechselunterricht teilnehmen, wird eine Testpflicht als Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht eingeführt. Sollte die Inzidenz in Hamburg den Wert von 200 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, wird der Präsenzunterricht nach den entsprechenden MPK-Beschlüssen ausgesetzt.

Home-Office / verschärfte Maskenpflicht bei Präsenz

Die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Home-Office anzubieten, wo immer dies möglich ist, wurde bundesgesetzlich geregelt. In Ergänzung dazu verschärft der Senat die Maskenpflicht für die weiterhin in Präsenz arbeitenden Beschäftigten. Das Tragen von medizinischen Masken am Arbeitsplatz ist zukünftig vorgeschrieben, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum, einem Büro oder einer Werkstatt o.ä. befindet. Die Maske darf nur dann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Schnelltestangebote für Beschäftigte in Unternehmen

Die Hamburger Unternehmen sollen ihren Beschäftigten so schnell wie möglich anbieten, zwei Mal pro Woche einen Schnelltest durchzuführen. Sofern der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit keine entsprechende Verpflichtung einführt, beabsichtigt der Senat eine Testpflicht auf Landesebene einzuführen, sobald sichergestellt ist, dass auch ausreichend Tests am Markt verfügbar sind.

Fahrunterricht

Der theoretische Fahrunterricht muss zukünftig digital stattfinden. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen unter den bestehenden Hygieneauflagen zulässig.

Die Eindämmungsverordnung gilt bis zum 18. April 2021. Sollte Hamburg in den kommenden Tagen eine Inzidenz von 200 erreichen, greift die im Rahmen der MPK verabredete „Hot-Spot-Strategie“, die weitere Eindämmungsmaßnahmen erforderlich macht.