Verwaltungsgericht erlaubt Joggen ohne Maske – aber nicht für alle

Jogger in einem Park
Jogger in einem Park (Symboldbild) - Bildnachweis wal_172619 / Pixabay

Das Verwaltungsgericht hat mit einem gestern gefassten Beschluss dem Antragsteller erlaubt, auch ohne Maske an der Elbe, der Alster und im Jenischpark zu joggen. Der Beschluss wurde heute veröffentlicht, die Stadt hat bereits angekündigt, den Beschluss nicht hinnehmen zu wollen.

Ein Hamburger wollte nicht akzeptieren, dass er beim Joggen neuerdings eine Maske tragen muss. Würde er sich dieser Pflicht jedoch nicht beugen, droht ein Bußgeld. Um das zu verhindern, zog er vor das Verwaltungsgericht und hat eine einstweilige Verfügung gegen die Stadt beantragt, die die Stadt verpflichtet, sein maskenfreies Joggen zu dulden, ohne ihn dafür zur Kasse zu bitten.

Seiner Auffassung nach sei die Pflicht, beim Joggen eine Maske tragen zu müssen, nicht zielführend. Die Corona-Verordnung schreibt nämlich das Tragen einer Maske zu bestimmten Zeiten an bestimmten Tagen grundsätzlich vor. Also unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden kann, und auch unabhängig davon, wie viele Menschen sich dort aufhalten.

Dass das so nicht zulässig sei, sah auch das Verwaltungsgericht so: die Stadt hat es sich wohl sehr einfach gemacht und in ihrer Antwort an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Begründung zur Corona-Verordnung vorgelegt. In dieser beruft die Stadt sich auf „polizeiliche Beobachtungen“ und sie wüsste sich halt nicht anders zu helfen, als eine generelle Maskenpflicht zu erlassen, unabhängig von der tatsächlichen Situation vor Ort.

Anders formuliert: auch wenn eine Person komplett allein um die Alster laufen würde, müsste sie dabei eine Maske tragen, weil die Stadt sich ansonsten nicht in der Lage sieht, andere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Diese Begründung war so absurd, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben hat.

Das Verwaltungsgericht zeigte sich auch davon irritiert, dass es sich bei den Orten „um Orte handelt, die von Ausflüglern vor allem an sonnigen Tagen aufgesucht werden dürften und solche Tage im Winter in Hamburg bekanntermaßen eher die Seltenheit sind“, und tadelte die Ausführungen der Stadt als „nicht nachvollziehbar“.

Die Stadt hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Beschlusses angekündigt, Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen, der Senat halte „die in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in § 10b Absatz 1 geregelte Maskenpflicht in bestimmten Straßen und Parkanlagen [für] dringend erforderlich“.

Vorsicht: der Beschluss gilt ausschließlich für den Antragsteller. Dieser darf nun zwar ohne Maske joggen, für alle anderen gilt die Maskenpflicht weiterhin.