Nächste Klatsche für die Stadt: Sonnenstudio darf öffnen

Sonnenbank
Sonnenbank (Symbolbild) - Bildnachweis: Jenny Friedrichs / Pixabay

Mit gestrigem Beschluss, der heute veröffentlicht wurde, hat das Verwaltungsgericht der Betreiberin eines Sonnenstudios die Öffnung gestattet. Hierbei hat sie einige Auflagen zu erfüllen, aber unter Beachtung dieser Auflagen darf sich dort ab sofort wieder gesonnt werden.

Die Sonnenstudiobetreiberin wandte sich an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass man ihr die Öffnung ihres Sonnenstudios erlauben soll. Sie sah sich in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt und konnte insbesondere nicht verstehen, dass andere „körpernahe Dienstleistungen“ angeboten werden dürfen, sie aber weiterhin nicht. Das Gericht sah es ähnlich.

So heißt es in der Erklärung des Gerichtes entsprechend: „Betriebe des Friseurhandwerks, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-​Studios und ähnliche Betriebe dürfen gemäß § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung dagegen unter im Einzelnen genannten Vorgaben (u.a. Erstellung eines Schutzkonzeptes, Kontaktdatenerhebung, Anmeldung mit Terminvereinbarung, Maskenpflicht bzw. Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises) öffnen“, und weiter: „Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der durch das Verbot erfolgende Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin derzeit erforderlich sei“.

Das Verwaltungsgericht konnte somit ihrer Auffassung folgen und stellte fest, dass die Schließung von Sonnenstudios zwar ein zweckmäßiges Mittel sein dürfte, um die Verbreitung von Corona zu verhindern, allerdings sei es kein verhältnismäßiges Mittel.

Insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die eigentliche Behandlung, also das „Sonnenbad“ alleine durchgeführt wird, stehen Sonnenstudios nicht wirklich schlechter da, als andere Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten.

Daher folgte das Verwaltungsgericht dem Antrag der Gegnerin und erlaubte ihr, den Betrieb wieder zu öffnen. Diese Erlaubnis ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft:

  • Termine gibt es nur nach vorheriger Anmeldung, Laufkundschaft darf nicht bedient werden.
  • Das Personal muss maximal 48 Stunden alte PCR-Tests oder maximal 12 Stunden alte Schnelltests vorlegen und eine medizinische Maske tragen.
  • Wie aus der Gastronomie bekannt, müssen Kontaktdaten erhoben werden.
  • Kunden…