Waage der Gerechtigkeit (Symbolbild) - Bildnachweis: succo / Pixabay
Gestern hat das Verwaltungsgericht Hamburg eine einstweilige Anordnung erlassen, die es SportScheck gestattet, seine Filiale in der Mönckebergstraße wieder zu öffnen, obwohl diese über eine Verkaufsfläche von über 800 m² verfügt.
Besonderheit des Beschlusses
Der Beschluss (Geschäftszeichen des VG Hamburg: 3 E 1675/20) ist insofern bedeutend, als dass die Corona-Verordnung der Stadt Hamburg es eigentlich nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² gestattet, den Betrien wieder aufzunehmen.
Die Verkaufsläche von SportScheck liegt aber über 800 m², so dass SportScheck entweder nicht wieder hätte öffnen dürfen, oder aber hätte die Verkaufsfläche auf maximal 800 m² verkleinern müssen. Beides kam für SportScheck offensichtlich nicht in Frage.
800 m² – wo kommt diese Zahl her?
Diese Grenze wurde vergangene Woche in der Konferenz zwischen Bundesregierung und den Landesregierungen festgelegt – die Umsetzung ist jedoch wieder Ländersache. Hamburg hat die Öffnung von Geschäften zum einen, wie vereinbart, von der Verkaufsfläche abhängig gemacht, aber auch weitere Auflagen erlassen (Einhaltung des Mindestabstandes, häufige Reinigung/Desinfektion, etc.).
Die Grenze von 800 m² erscheint willkürlich gewählt zu sein: warum nicht 1.000 m² oder 500 m²?
Es gibt ein Urteil des Bundesverwaltungesgerichtes, welches mittlerweile 15 Jahre alt ist (BVG, 24.11.2005: 4 C 8/05), in dem einmal das Wort „großflächig“ mit eben jenen 800 m² definiert wurde. Man darf aber nicht außer Acht lassen, dass in den 15 vergangenen Jahren das Motto „höher, schneller, weiter!“ auch nicht vor dem Einzelhandel Halt gemacht hat.
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